Vereinswechsel / LG's / StG's
Möchte ein/e Athlet/in bei bestehendem Startrecht ("Besitz eines Startpasses") für einen anderen Verein starten, spricht man von einem Vereinswechsel.
In der Leichtathletik ist die Wechselfrist vom 1. Oktober bis zum 30. November. Innerhalb dieser Frist kann ohne Wettkampfsperre gewechselt werden.
Ein Doppelstartrecht ist in der Leichtathletik nicht möglich! Auch der Start bei Cross- und Straßenläufen muss immer für den Verein, für den das Startrecht besteht, erfolgen.
Die Gebühr von Vereinswechseln beträgt 10 € einschließlich der Jahresgebühr.
Vom 1. Oktober bis zum 30. November ist in der Leichtathletik die sogenannte Wechselfrist. Nur innerhalb dieser Zeit können Athletinnen und Athleten ohne Sperre den Verein wechseln. Aber auch LG-Änderungen (Eintritt und Austritt von Stammvereinen, Namensänderungen) oder die Bildung und/oder Änderung von "Startgemeinschaften" ist an diesen Zeitraum gebunden.
Alle Änderungen treten zum 1. Januar des Folgejahres in Kraft. Das Startrecht der wechselnden Athletinnen und Athleten besteht also dementsprechend noch bis zum 31. Dezember für ihren "alten" Verein.
Vereinswechsel sollen ab sofort ausschließlich digital über Ladv beantragt werden. In diesem Fall wird auch die Vereinsfreigabe automatisch digital abgewickelt.
Benötigte Dokumente:
Startpass-Änderungsantrag:
Der neue Verein stellt den Antrag in der LADV-Startrechtverwaltung über den Punkt "+Vereinswechsel". Der vollständig ausgefüllte Antrag muss dann zu dem in LADV schon vorhandenen Vorgang hochgeladen und an den BLV „übergeben“ werden. Dabei müssen auf dem Antrag unbedingt vermerkt sein:
- Die Erklärung/Bestätigung der Mitgliedschaft im neuen Verein spätestens ab dem 1. Januar 2025.
- Unterschrift des Sportlers bzw. des Erziehungsberechtigten
Anträge per Post oder eingescannt per Mail sind nur noch in Ausnahmefällen möglich!
Freigabe-Mitteilung:
Eine Freigabe (oder Löschung des Startrechts) vorab ist nicht mehr erforderlich. Der abgebende Verein wird direkt nach Antragsstellung des neuen Vereins über LADV per Mail an den Vereins-Admin ("Mastercode-Inhaber") verständigt. Dieser muss den Wechsel bestätigen. Erfolgt die Freigabe oder eine begründete Ablehnung (siehe DLO §4.5) nicht innerhalb von 21 Tagen, gilt der Wechsel automatisch als bestätigt.
Wichtig: Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Änderungsantrag (nicht die Freigabe) am 30. November bis 23:59 Uhr bei der BLV-Geschäftsstelle eingegangen ist.
Vereine, die nicht wissen, ob ihr/e Athlet/in zu einem neuen Verein wechselt, sollten eine Freigabe nicht der/m Athletin/en "mitgeben", sondern den Startpass in ladv zum 31. Dezember löschen. Im Falle, dass die/er Athlet/in sich keinem neuen Verein anschließt, wird das Startrecht dann zum Jahresende automatisch gelöscht und der "alte" Verein zahlt keine weiteren Lizenzgebühren. Dennoch muss der Antrag des neuen Vereins bis zum 30. November gestellt werden um keine Sperre (neun Monate gerechnet ab dem letzten Start) zu riskieren.
Ein Wechsel außerhalb der Wechselfrist läuft ähnlich dem beschriebenen Verfahren innerhalb der Wechselfrist ab, die/der Athlet/in wird aber gemäß DLO §4.4 für neun Monate an der Teilnahme bei Wettkämpfen gesperrt.
Die Sperre wird ab dem letzten Start für den abgebenden Verein berechnet. Als Starts zählen alle Teilnahmen an Stadion-Veranstaltungen, Cross- und Straßenläufe (nicht nur Meisterschaften).
Sonderregelungen
Ohne Einhaltung der Wechselfrist und der daraus resultierenden Wettkampfsperre kann das Startrecht jederzeit für einen neuen Verein/LG erteilt werden, wenn:
- der bisherige Verein oder dessen Leichtathletik-Abteilung oder die LG sich aufgelöst hat
oder
- der Athlet seit mindestens 9 Monaten nicht mehr für den Verein/LG an Wettkämpfen teilgenommen hat
oder
- bei Vorliegen besonderer Gründe (wie z.B. Umzug aus dem Einzugsgebiets des bisherigen Vereins aufgrund familiärer Umstände, Ausbildungsbeginn an weit entferntem Ort). Hier gilt eine Frist von 3 Monaten, wenn beide beteiligten Vereine/LG zustimmen und der zuständige LV-Wettkampfwart bzw. Vorsitzende des BA-Wettkampforganisation die besonderen Gründe anerkennt. Die/der Athlet/in kann innerhalb dieser Zeit weiter an Wettkämpfen für den bisherigen Verein teilnehmen.
Vereinswechsel außerhalb der Wechselfrist werden ab sofort ausschließlich digital über Ladv beantragt. In diesem Fall wird auch die Vereinsfreigabe, nach vorheriger Prüfung der Sperrfrist, automatisch digital abgewickelt.
Anträge per Post oder eingescannt per Mail sind nur noch in Ausnahmefällen möglich!
Benötigte Dokumente:
- Startpassänderungs-Antrag: über LADV-Startrechverwaltung „+Vereinswechsel“ (siehe Vereinswechsel innerhalb der Wechselfrist)
- Freigabe-Mitteilung: erfolgt automatisch über LADV nach Prüfung der Sperrfrist
Wechsel in oder von einem anderen Landesverband
Wenn ein/e Athlet/in aus einem anderen Landesverband zu einem Verein nach Baden wechseln möchte, muss der neue Verein den Startpassantrag mit der Freigabeerklärung des abgebenden Vereins an den BLV senden. Die Verbands-Freigabe wird dann durch die BLV-Geschäftsstelle über den abgebenden Landesverband angefordert.
Möchte ein/e badische/r Athlet/in außerhalb der Wechselfrist in einen Verein eines anderen Landesverbandes wechseln, sollte der abgebende Verein der/m Athleten/in den freigegebenen Startpass-Änderungsantrag oder eine formlose Erklärung (jeweils mit dem Datum des letzten Starts!) der/m Athleten/in übergeben. Der Startpass-Änderungsantrag muss dann vom neuen Verein beim neuen Landesverband eingereicht werden – am besten die Dokumente außerdem in Kopie an die BLV-Geschäftsstelle unter gs(@)blv-online.de senden.
Eine Leichtathletik-Gemeinschaft (LG) ist der Zusammenschluss von Leichtathleten verschiedener Vereine zum Zweck einer Trainingsgemeinschaft und der Teilnahme an den Leichtathletik-Veranstaltungen. Sie trägt keinen Vereinscharakter. Die Mitglieder einer LG bleiben Mitglieder ihrer Stammvereine. Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, die dem Antrag zur Genehmigung der LG beizufügen ist.
Eine LG ist zwischen dem 1. Oktober und 30. November mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres beim BLV zu beantragen. Das gleiche gilt für den Beitritt eines Vereins zu einer LG. Der Name einer LG ist auf maximal 30 Zeichen beschränkt und ist so auch in den Wettkampf-, Ergebnis- und Bestenlisten zu verwenden.
Die Vereine können Männer, Frauen und Jugend U20, U18 in ihrer Gesamtheit einer LG zuführen. Auf Antrag kann auch die Zugehörigkeit von Jugend U16 und U14 in deren Gesamtheit zur LG genehmigt werden. Es ist auch zulässig, neben der für Männer, Frauen und Jugend U20, U18 bestehenden oder zu bildenden LG, auch eine eigene LG für die Jugend U16 und U14 in ihrer Gesamtheit zu bilden.
Eine Zugehörigkeit der Kinder U12 und jünger zu einer LG ist nicht vorgesehen, da für sie die relevanten weiteren Bestimmungen nicht gelten. Kinder der Altersklasse M/W 11, die im Rahmen der Bestimmungen von §8.4 der DLO an Disziplinen der M/W12 teilnehmen sollen, müssen ein Startrecht für die entsprechende LG haben.
Der Austritt eines Vereins aus einer LG oder die Auflösung einer LG kann nur mit Ablauf des 31. Dezember des laufenden Jahres erklärt werden. Der Austritt bzw. die Auflösung ist dem BLV mitzuteilen. Das für eine LG erteilte Startrecht erlischt nur zum Jahresende, auch wenn der Verein zu einem früheren Zeitpunkt aus der LG ausgetreten ist.
Weitere Informationen sind der DLO §2.1 zu entnehmen.
Übersicht der Leichtathletik-Gemeinschaften in Baden auf LADV
Eine Startgemeinschaft ist der Zusammenschluss von Leichtathleten verschiedener Vereine innerhalb eines Landesverbandes zum Zweck der Bildung von Staffeln und Mannschaften (Mannschaftsmeisterschaften).
StG's können von maximal drei Vereinen eines Landesverbandes gebildet werden.
Ein Verein kann in den folgenden Altersklassen jeweils nur eine StG bilden:
- weibliche U16/U14
- männliche U16/U14
- weibliche U20/U18
- männliche U20/U18
- Frauen/weibliche U23
- Männer/männliche U23
- Seniorinnen
- Senioren
Die Bildung einer StG ist mit dem entsprechenden Antragsformular beim BLV an gs(@)blv-online.de zu beantragen. Der Antrag muss dort bis zum 30. November eingegangen sein. Das Startrecht für die StG wird frühestens zum 1. Januar des Folgejahres wirksam.
Die StG wird unter dem in dem Antrag frei gewählten Namen registriert. Der Name ist auf maximal 30 Zeichen beschränkt und ist so auch in den Wettkampf-, Ergebnis-und Bestenlisten zu verwenden. Die erzielten Einzelergebnisse im Rahmen einer Mannschaftsmeisterschaft werden in den Bestenlisten dem Stammverein des Athleten zugeordnet.
Der in der Vereinbarung über die Bildung einer StG zuerst genannte Verein ist federführend und alleiniger Ansprechpartner für die Verbandsorganisationen.
In den Altersklassen, in denen eine StG gebildet ist, dürfen die beteiligten Vereine im laufenden Wettkampfjahr (1.1.-31.12.) nicht mit einer eigenen Staffel-oder Mannschaftsmeisterschaft-Mannschaft an den betreffenden Disziplinenteilnehmen. Bei dem Einsatz von Athleten in einer StG gelten die Übergangsbestimmungen in § 8 DLO entsprechend.
Der Beitritt eines Vereins zu einer StG, Änderungen oder der Austritt eines Vereins aus einer StG muss schriftlich beim BLV bis zum 30. November per Mail an gs(@)blv-online.de erklärt werden. Der Beitritt bzw. der Austritt wird nur zum 1. Januar des Folgejahres wirksam.
Weitere Informationen sind der DLO §2.2 sowie dem Anhang 1 der DLO zu entnehmen.