Vereinswechsel / LG's / StG's

Möchte ein/e Athlet/in bei bestehendem Startrecht ("Besitz eines Startpasses") für einen anderen Verein starten, spricht man von einem Vereinswechsel.

In der Leichtathletik ist die Wechselfrist vom 1. Oktober bis zum 30. November. Innerhalb dieser Frist kann ohne Wettkampfsperre gewechselt werden.

Ein Doppelstartrecht ist in der Leichtathletik nicht möglich! Auch der Start bei Cross- und Straßenläufen muss immer für den Verein, für den das Startrecht besteht, erfolgen.

Die Gebühr von Vereinswechseln beträgt 10 € einschließlich der Jahresgebühr.

Vom 1. Oktober bis zum 30. November ist in der Leichtathletik die sogenannte Wechselfrist. Nur innerhalb dieser Zeit können Athletinnen und Athleten ohne Sperre den Verein wechseln. Aber auch LG-Änderungen (Eintritt und Austritt von Stammvereinen, Namensänderungen) oder die Bildung und/oder Änderung von "Startgemeinschaften" ist an diesen Zeitraum gebunden.

Alle Änderungen treten zum 1. Januar des Folgejahres in Kraft. Das Startrecht der wechselnden Athletinnen und Athleten besteht also dementsprechend noch bis zum 31. Dezember für ihren "alten" Verein.

Vereinswechsel können digital über Ladv beantragt werden. In diesem Fall wird auch die Vereinsfreigabe automatisch digital abgewickelt.

Weiterhin sind auch Beantragungen über das Formular Startpass-Änderungsantragmöglich.

Benötigte Dokumente:

  • herunterladen der Startpass-Änderungsantrages: Den Antrag bitte vollständig ausgefüllt (sowohl vom Athleten als auch des neuen Vereins) an gs(@)blv-online.de senden.
  • Formlose Freigabe-Mitteilung: Bitte senden Sie uns das formlose Freigabe-Schreiben des bisherigen Vereins bzw. die Freigabeanforderung per Mail an gs(@)blv-online.de zu.

Der Einfachheit halber fordert der "neue" Verein zuerst die Freigabe des alten Vereins an und schickt den Änderungsantrag zusammen mit der schriftlichen Freigabe-Erklärung an den BLV.

Wichtig: Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Änderungsantrag am 30. November bis 23:59 Uhr bei der BLV-Geschäftsstelle eingegangen ist.

Im Falle, dass keine Kontaktaufnahme zwischen dem bisherigen und dem neuen Verein zustande kommt, der bisherige Verein keine Freigabe erteilt oder es gegen Ende der Wechselfrist "knapp wird", müssen der Änderungsantrag und die Freigabeanforderung trotzdem bis zum 30. November in die BLV-Geschäftsstelle geschickt werden. Der abgebende Verein hat dann drei Wochen Zeit, Einspruch gegen den Wechsel einzureichen. Ansonsten wird der Wechsel ohne Freigabe des alten Vereins vollzogen.

Vereine, die nicht wissen, ob ihr/e Athlet/in zu einem neuen Verein wechselt, sollten eine Freigabe nicht der/m Athletin/en "mitgeben", sondern den Startpass in ladv zum 31. Dezember löschen. Im Falle, dass die/er Athlet/in sich keinem neuen Verein anschließt, wird das Startrecht dann zum Jahresende automatisch gelöscht und der "alte" Verein zahlt keine weiteren Lizenzgebühren. Dennoch muss der Antrag des neuen Vereins bis zum 30. November gestellt werden, um keine Sperre (neun Monate gerechnet ab dem letzten Start) zu riskieren.

Ein Wechsel außerhalb der Wechselfrist läuft ähnlich dem beschriebenen Verfahren innerhalb der Wechselfrist ab, die/der Athlet/in wird aber gemäß DLO §4.4 für neun Monate an der Teilnahme bei Wettkämpfen gesperrt.
Die Sperre wird ab dem letzten Start für den abgebenden Verein berechnet. Als Starts zählen alle Teilnahmen an Stadion-Veranstaltungen, Cross- und Straßenläufe (nicht nur Meisterschaften).

Sonderregelungen
Ohne Einhaltung der Wechselfrist und der daraus resultierenden Wettkampfsperre kann das Startrecht jederzeit für einen neuen Verein/LG erteilt werden, wenn:

  • der bisherige Verein oder dessen Leichtathletik-Abteilung oder die LG sich aufgelöst hat

oder

  • der Athlet seit mindestens 9 Monaten nicht mehr für den Verein/LG an Wettkämpfen teilgenommen hat

oder

  • bei Vorliegen besonderer Gründe (wie z.B. Umzug aus dem Einzugsgebiets des bisherigen Vereins aufgrund familiärer Umstände, Ausbildungsbeginn an weit entferntem Ort). Hier gilt eine Frist von 3 Monaten, wenn beide beteiligten Vereine/LG zustimmen und der zuständige LV-Wettkampfwart bzw. Vorsitzende des BA-Wettkampforganisation die besonderen Gründe anerkennt. Die/der Athlet/in kann innerhalb dieser Zeit weiter an Wettkämpfen für den bisherigen Verein teilnehmen.


Benötigte Dokumente:

  • Vom "neuen" Verein: Startpass-Änderungsantrag (auszufüllen von Athlet/in und dem neuen Verein) an gs@blv-online.de senden (bei Vereinswechsel innerhalb Badens).

  • Vom "alten" Verein: Freigegebener Startpass/formlose Freigabeerklärung MIT dem Datum des letzten Starts der/s Athleten/in an gs@blv-online.de senden (bei Vereinswechsel innerhalb Badens).

Beide Dokumente sollte möglichst gemeinsam durch den neuen Verein beim BLV eingereicht werden.

 

Wechsel in oder von einem anderen Landesverband
Wenn ein/e Athlet/in aus einem anderen Landesverband zu einem Verein nach Baden wechseln möchte, muss der neue Verein den Startpassantrag mit der Freigabeerklärung des abgebenden Vereins an den BLV senden. Die Verbands-Freigabe wird dann durch die BLV-Geschäftsstelle über den abgebenden Landesverband angefordert.

Möchte ein/e badische/r Athlet/in außerhalb der Wechselfrist in einen Verein eines anderen Landesverbandes wechseln, sollte der abgebende Verein der/m Athleten/in den freigegebenen Startpass-Änderungsantrag oder eine formlose Erklärung (jeweils mit dem Datum des letzten Starts!) der/m Athleten/in übergeben.                                                                                                                                                                    Der Startpass-Änderungsantrag muss dann vom neuen Verein beim neuen Landesverband eingereicht werden – am besten die Dokumente außerdem in Kopie an die BLV-Geschäftsstelle unter gs(@)blv-online.de senden.

Eine Leichtathletik-Gemeinschaft (LG) ist der Zusammenschluss von Leichtathleten verschiedener Vereine zum Zweck einer Trainingsgemeinschaft und der Teilnahme an den Leichtathletik-Veranstaltungen. Sie trägt keinen Vereinscharakter. Die Mitglieder einer LG bleiben Mitglieder ihrer Stammvereine. Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, die dem Antrag zur Genehmigung der LG beizufügen ist.

Eine  LG  ist  zwischen  dem  1.  Oktober  und  30.  November  mit Wirkung  vom  1.  Januar  des  folgenden Jahres beim BLV zu beantragen. Das gleiche gilt für den Beitritt eines Vereins zu einer LG. Der  Name  einer  LG  ist  auf  maximal 30  Zeichen  beschränkt  und  ist  so  auch  in  den  Wettkampf-, Ergebnis- und Bestenlisten zu verwenden.

Die Vereine können Männer, Frauen und Jugend U20, U18 in ihrer Gesamtheit einer LG zuführen. Auf Antrag kann auch die Zugehörigkeit von Jugend U16 und U14 in deren Gesamtheit zur LG genehmigt werden. Es ist auch zulässig, neben der für Männer, Frauen und Jugend U20, U18 bestehenden oder zu bildenden LG, auch eine eigene LG für die Jugend U16 und U14 in ihrer Gesamtheit zu bilden.

Eine Zugehörigkeit der Kinder U12 und jünger zu einer LG ist nicht vorgesehen, da für sie die relevanten weiteren Bestimmungen nicht gelten. Kinder der Altersklasse M/W 11, die im Rahmen der Bestimmungen von §8.4 der DLO an Disziplinen der M/W12 teilnehmen sollen, müssen ein Startrecht für die entsprechende LG haben.

Der Austritt eines Vereins aus einer LG oder die Auflösung einer LG kann nur mit Ablauf des 31. Dezember des laufenden Jahres erklärt werden. Der Austritt bzw. die Auflösung ist dem BLV mitzuteilen. Das für eine LG erteilte Startrecht erlischt nur zum Jahresende, auch wenn der Verein zu einem früheren Zeitpunkt aus der LG ausgetreten ist.

Weitere Informationen sind der DLO §2.1 zu entnehmen.

Übersicht der Leichtathletik-Gemeinschaften in Baden auf LADV

Eine Startgemeinschaft ist der Zusammenschluss von Leichtathleten verschiedener Vereine innerhalb eines Landesverbandes zum Zweck der Bildung von Staffeln und Mannschaften (Mannschaftsmeisterschaften).

StG's können von maximal drei Vereinen eines Landesverbandes gebildet werden.
Ein Verein kann in den folgenden Altersklassen jeweils nur eine StG bilden:

  • weibliche U16/U14
  • männliche U16/U14
  • weibliche U20/U18
  • männliche U20/U18
  • Frauen/weibliche U23
  • Männer/männliche U23
  • Seniorinnen
  • Senioren

Die Bildung einer StG ist mit dem entsprechenden Antragsformular beim BLV an gs(@)blv-online.de zu beantragen. Der Antrag muss dort bis zum 30. November eingegangen sein. Das Startrecht für die StG wird frühestens zum 1. Januar des Folgejahres wirksam.

Die StG wird unter dem in dem Antrag frei gewählten Namen registriert. Der Name ist auf maximal 30 Zeichen beschränkt und ist so auch in den Wettkampf-, Ergebnis-und Bestenlisten zu verwenden. Die erzielten Einzelergebnisse im Rahmen einer Mannschaftsmeisterschaft werden in den Bestenlisten dem Stammverein des Athleten zugeordnet.
Der in der Vereinbarung über die Bildung einer StG zuerst genannte Verein ist federführend und alleiniger Ansprechpartner für die Verbandsorganisationen.
In den Altersklassen, in denen eine StG gebildet ist, dürfen die beteiligten Vereine im laufenden Wettkampfjahr (1.1.-31.12.) nicht mit einer eigenen Staffel-oder Mannschaftsmeisterschaft-Mannschaft an den betreffenden Disziplinenteilnehmen. Bei dem Einsatz von Athleten in einer StG gelten die Übergangsbestimmungen in § 8 DLO entsprechend.

Der Beitritt eines Vereins zu einer StG, Änderungen oder der Austritt eines Vereins aus einer StG muss schriftlich beim BLV bis zum 30. November per Mail an gs(@)blv-online.de erklärt werden. Der Beitritt bzw. der Austritt wird nur zum 1. Januar des Folgejahres wirksam.

Weitere Informationen sind der DLO §2.2 sowie dem Anhang 1 der DLO zu entnehmen.

Übersicht der Startgemeinschaften in Baden auf LADV