Virtuelle Mitgliederversammlungen bis Mitte nächsten Jahres weiterhin möglich
  15.09.2021 •     BLV


Durch einen neuen Beschluss des Bundestages werden die Corona-Sonderregeln für Vereine bis zum 31.8.2022 verlängert.

So können Sie auch über den 31.12.2021 hinaus virtuelle Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen abhalten, ohne dass Ihre Satzung dies ausdrücklich vorsieht. Der Bundestag hat eine entsprechende Änderung des „Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ (COVMG) am 7.9. überraschend verlängert. Betroffen von der Änderung ist ausdrücklich § 5 des Gesetzes, der die Sonderregeln für Vereine enthält.

Ursprünglich hätten die Sonderregeln für Vereine zum 31.12.2021 auslaufen sollen. Das bedeutet, dass virtuelle Versammlungen ohne entsprechende Satzungsregelung nicht möglich mehr gewesen wären. Diese Möglichkeit bleibt Ihnen nun bis zum 31.8.2022 erhalten – auch dann, wenn Ihre Satzung diese Form der Mitgliederversammlung noch nicht vorsieht. Auch virtuelle Vorstandssitzungen sind damit weiterhin möglich (Hintergrund: Sofern die Satzung Ihres Vereins nicht ausdrückliche Regelungen zum Abhalten und zur Beschlussfassung von Vorstandssitzungen enthält, gelten im Wesentlichen die gleichen Regeln wie für die Beschlussfassung und das Abhalten von Mitgliederversammlungen).

Auch die Regelung, dass der Vorstand im Amt bleibt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist, wäre ohne die jetzt beschlossene „Laufzeitverlängerung“ des Gesetzes nicht mehr möglich. Das hätte zur Folge gehabt, dass viele Vereine, die eine ähnliche Regelung NICHT in der Satzung haben, möglicherweise zum 1.1.2022 ohne Vorstand dagestanden wären. Jene nämlich, bei denen
a) die satzungsgemäße Amtszeit des Vorstands bereits oder bis dahin abgelaufen ist und die
b) es nicht geschafft hätten, noch vor dem Jahreswechsel eine Mitgliederversammlung mit Neuwahlen zu organisieren oder überhaupt einen neuen Vorstand für anstehende Wahlen zu finden.

Hinweis:

Wenn Sie auch in Zukunft virtuell (über den 31.8.2022 hinaus) tagen möchten, passen Sie vor Laufzeitende des verlängerten Gesetzes (31.8.2022) die Satzung an.