Konkretisierung zum Sponsoring auf Wettkampfkleidung
  28.02.2008 •     BLV


Liebe Kameradinnen, liebe Kameraden, die Formulierung bei der Nationalen Bestimmung zu Regel 8 IWR hat insoweit zu Missverständnissen geführt, als sie den Eindruck erweckt, jetzt sei auch die Werbung für Tabak-, Alkoholprodukte und die Werbung mit dem Ziel der Förderung politischer Anliegen oder der Unterstützung nationaler oder internationaler Interessengruppen erlaubt.

Der DLV-Verbandsrat hatte am 01.12.2007 lediglich beschlossen, dass die Werbung auf der gesamten Wettkampfkleidung und bzgl. der Anzahl nicht beschränkt sein soll. Ich habe deshalb die Nationale Bestimmung wie folgt geändert: "Die Werbung auf der gesamten Wettkampfkleidung unterliegt bei nationalen Wettkampfveranstaltungen bzgl. der Anzahl und der Größe keiner Beschränkung."

Bzgl. der Größe war dies ja bereits bisher schon nicht eingeschränkt. Leider ist eine entsprechende Korrektur in der Broschüre nicht mehr möglich, weil der Druck bereits begonnen hat. Dagegen habe ich die Korrektur in der IWR auf der Webseite des DLV (www.leichtathletik.de) veranlasst.