Finanzordnung des BLV und Anhang zur Finanzordnung aktualisiert

  13.05.2019    BLV
Im Anhang zur Finanzordnung des BLV gibt es mit Wirkung zum 01.01.2020 einige Änderungen, die vom BLV-Verbandsrat beschlossen wurden. Die Finanzordung des BLV wurde ebenfalls aktualisiert.

Die Änderungen der BLV-Finanzordnung im Überblick:

Neu: § 8.6 Die Mandatsnummer für das SEPA-Lastschriftverfahren kann der Rechnung entnommen werden.

<link http: www.blv-online.de fileadmin files pool verband ordnungen blv-finanzordnung_2019-05.pdf _blank external-link-new-window external link in new>Zur Finanzordnung des BLV

 

Die Änderungen des Anhangs der BLV-Finanzordnung im Überblick:

§3 (2) Die Gebühr für die jährliche Startlizenz wird mit Rechnungsstellung durch die Geschäftsstelle fällig und beträgt 5,00 €. Wird die Gebühr nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zahlungsziel entrichtet, erlischt das Startrecht und muss neu beantragt werden.

§3 (4) Für die Neuausstellung eines Startpasses und bei Vereinswechseln beträgt die Bearbeitungsgebühr 5,00 €. Hinzu kommt die jährliche Gebühr, die in §3 (2) aufgeführt ist.

<link http: www.blv-online.de fileadmin files pool verband ordnungen blv-anhang-zur-finanzordnung_ab_2020-01-01.pdf _blank external-link-new-window external link in new>Zum Anhang zur Finanzordnung des BLV ab 01.01.2020