Corona-Verordnung Sport auf Grundlage der Corona-Verordnung der Landesregierung überarbeitet
  18.10.2021 •     BLV , Top-News BLV


Im Wesentlichen werden die Maßnahmen aus der Corona-Verordnung und der CoronaVO Sport vom 15. September 2021 beibehalten und fortgeführt. Einige Anpassungen wurden jedoch vorgenommen, die auch für die Sportausübung und die Durchführung von Sportveranstaltungen von Bedeutung sind.

So können Betreiber und Veranstalter künftig ein 2G-Optionsmodell anbieten. Zudem gibt es Änderungen für nicht-immunisierte Personen in der Alarmstufe und für Beschäftigte mit direktem Kontakt zu externen Personen:

2G-Optionsmodell
Betreiber und Veranstalter können künftig ein 2G-Optionsmodell anbieten. Dies muss durch einen Aushang o. ä. kenntlich gemacht werden. In diesem Fall ist ausschließlich immunisierten Besucher:innen, Teilnehmer:innen sowie Kund:innen der Zutritt gestattet. Hierfür ist ein Impf-, oder Genesenennachweis vorzulegen. Wie bisher sind Veranstalter oder Betreiber verpflichtet, die vorzulegenden Nachweise zu überprüfen.

Diese Regelungen gelten nicht für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken, Reha-Sport und Spitzen- oder Profisport.

Schüler:innen, die an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, ist der Zutritt und die Teilnahme unter Vorlage eines Schüler-Ausweisdokuments auch beim 2G-Optionsmodell stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Ebenso stets Zutritt haben asymptomatische Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind. Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, müssen einen negativen Antigentest vorlegen.

Bei Inanspruchnahme des 2G-Modells entfällt in der Basisstufe die Maskenpflicht für den genannten Personenkreis. Für Beschäftigte und Mitarbeitende gilt jedoch weiterhin auch bei 2G die Maskenpflicht.

Ferner gibt es beim 2G-Optionsmodell in allen Stufen keine Personenobergrenze und Kapazitätsbeschränkung für Veranstaltungen. Andernfalls gilt weiterhin, dass Veranstaltungen mit bis zu 25.000 Zuschauer:innen zulässig sind, bis einschließlich 5.000 Zuschauer:innen zu 100 % der Kapazität sowie für den 5.000 Zuschauer:innen überschreitenden Teil zu höchstens 50 % der weiteren Kapazität.

Sportausübung in der Alarmstufe
Bisher hatten nicht-immunisierte Personen in der Alarmstufe keinen Zutritt zu Sportanlagen und Sportstätten. Zukünftig hat dieser Personenkreis Zutritt zu Sportanlagen und Sportstätten im Freien nach Vorlage eines PCR-Testnachweises. Bei Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, ist ein negativer Antigentest ausreichend. Schüler:innen und asymptomatische Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind, haben ohnehin immer Zutritt.

Auch mit Blick auf die Einzelnutzung von Gemeinschaftseinrichtungen wie Umkleiden, Duschen oder Aufenthaltsräumen durch konkrete nicht-immunisierte Personen wie beispielsweise Schieds- und Wettkampfrichter:innen sowie Trainer:innen bei der Sportausübung im Freien gibt es eine Anpassung. Eine Einzelnutzung ist nun auch dann gestattet, wenn diese nicht-immunisiert sind, allerdings sind die Räume für diese konkreten Personen zur Einzelnutzung zu reservieren.

Beschäftigte mit direktem Kontakt zu externen Personen
Künftig sind nicht-immunisierte Beschäftigte mit direktem Kontakt zu externen Personen in allen drei Stufen verpflichtet, die nach § 4 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung angebotenen Tests anzunehmen oder anderweitige Antigen-Schnelltests zweimal pro Woche durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die Nachweise über die Testungen sind für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Dies gilt auch für nicht-immunisierte Selbstständige mit direktem Kontakt zu externen Personen.

Eine Übersicht des Kultusministeriums Baden-Württemberg fasst die aktuellen Regelungen zum Sport zusammen.

Ausführliche Informationen zu den Regelungen im Sport gibt es hier.