Änderung der Zusatzbestimmungen zur Startgemeinschaft (StG)

  20.10.2007    BLV
Die Änderungen der Zusatzbestimmungen wurden im September vom DLV-Verbandsrat im nachfolgenden Wortlaut beschlossen und sind somit auf alle Startgemeinschaften anzuwenden, die vom 1. Oktober 2007 an neu beantragt werden.

Der geänderte Antrag (Vordruck) zur Vereinbarung einer Startgemeinschaft ist im Internet unter www.blv-online.de verfügbar.

1    Startgemeinschaften können von maximal drei Vereinen eines Landesverbandes gebildet werden.

2    Ein Verein kann in den folgenden Altersklassen jeweils nur eine StG bilden:
2.1    Schülerinnen A/B,
2.2    Schüler A/B,
2.3    weibliche Jugend,
2.4    männliche Jugend,
2.5    Frauen / Juniorinnen,
2.6    Männer / Junioren,
2.7    Seniorinnen I,
2.8    Senioren I,
2.9    Seniorinnen II,
2.10    Senioren II.

3    Die Bildung einer StG ist mit dem aktuellen DLV-Vordruck beim zuständigen LV zu beantragen. Der Antrag muss dort bis zum 30.11. eingegangen sein. Das Startrecht für die StG wird frühestens zum 1. Januar des Folgejahres wirksam.

4    Die StG wird unter dem in dem Antrag frei gewählten Namen registriert. Der Name ist auf maximal 20 Zeichen beschränkt und ist so auch in den Wettkampf-, Ergebnis- und Bestenlisten zu verwenden. Die erzielten Einzelergebnisse im Rahmen einer DMM-, DAMM-, DJMM- oder DSMM-Mannschaft werden in den Bestenlisten dem Stammverein des Athleten zugeordnet.
Der in der Vereinbarung über die Bildung einer StG zuerst genannte Verein ist federführend und alleiniger Ansprechpartner für die Verbandsorganisationen.

5    In den Altersklassen, in denen eine StG gebildet ist, dürfen die beteiligten Vereine im laufenden Wettkampfjahr (01.01. - 31.12.) nicht mit einer eigenen Staffel-, DMM-, DAMM-, DJMM-, DSMM-Mannschaft an den betreffenden Wettbewerben teilnehmen.

6    Bei dem Einsatz von Athleten in einer StG gelten die Übergangsbestimmungen in § 3 VAO entsprechend.

7    Leistungen, die eine StG in Staffelwettbewerben erzielt, können als Qualifikationsnormen für
einen der Stammvereine nur anerkannt werden, wenn alle Staffelmitglieder diesem Stammverein angehören.

8    Der Beitritt eines Vereins zu einer StG oder der Austritt eines Vereins aus einer StG muss schriftlich beim zuständigen LV bis zum 30.11. erklärt werden. Der Beitritt bzw. der Austritt wird nur zum 1. Januar des Folgejahres wirksam

9    Bei Regelung von Streitigkeiten gelten die Bestimmungen in § 2 Nr. 5 LAO entsprechend.

10    Diese Zusatzbestimmungen treten mit Wirkung vom 01.01.2008 in Kraft. D.h. sie sind bereits auf alle Startgemeinschaften anzuwenden, die vom 01.10.2007 bis 30.11.2007 gebildet werden.

gez.
Volker Wollschläger
Vorsitzender des BA Wettkampforganisation

erstellt von rawo