Neue EU-Lebensmittelverordnung

  18.12.2014    BLV
Ab dem 13.12.2014 löst die neue EU-Lebensmittel-Informationsverordnung die vorherige Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ab. Dann gilt auch für Vereine: Nicht vorverpackte Lebensmittel müssen verbindlich mit den häufigsten Allergenen gekennzeichnet werden. Es gibt allerdings einige Regelungen, die die Arbeit von Ehrenamtlichen erleichtern.

Was kommt auf die Vereine zu?
Dass die neuen Regeln für Unternehmen wie Kantinen, Bäckereien und Gasthäuser gelten, ist unstrittig. Die Frage, ob auch auf gelegentlich stattfindenden Veranstaltungen wie Weihnachtsfeiern und Kindergartenfesten beim Verkauf von Lebensmitteln auf Allergene hingewiesen werden muss, war bisher umstritten. Die Vereine können nun aufatmen, zumindest wenn es um ihre Feste geht. Denn die neue LMIV gilt vor allem für Unternehmen. Sie wird aber nicht bei ehrenamtlich tätigen Privatpersonen angewandt. Es ist also weiterhin möglich, dass Vereinsmitglieder selbst Kuchen backen und Brötchen schmieren können, ohne die Inhaltsstoffe beim Weihnachtsfest, beim Grillen im Sommer oder der Jubiläumsfeier einer Abteilung eigens auszeichnen müssen.
„Die EU-Kommission hat jetzt klargestellt, dass die Regeln zur Allergenkennzeichnung beim Verkauf offener Lebensmittel nur für Unternehmen
gelten“, sagte Baden-Württembergs Verbraucherminister Alexander Bonde in einer Mitteilung der Landesregierung Ende Oktober 2014. „Das ist eine große
Erleichterung für alle Ehrenamtlichen, die von Zeit zu Zeit Feste organisieren.“ Denn die Kennzeichnung von Allergenen auf Lebensmitteln sei gerade dann schwierig, wenn verschiedenste Personen ein Buffet zum Beispiel mit privat gebackenen Kuchen bestückten. Ob für die Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben wird, ist für die Anwendung der LMIV nicht von Bedeutung. Nach Auskunft des Ministeriums erstreckt sich diese Ausnahme bei Festen und
Feiern auch auf solche Lebensmittel, die der Verein „nur“ weiterverkauft. Konkret heißt das: Kauft ein Verein den Kuchen für seine Weihnachtsfeier beim Bäcker, erhält er von diesem zwar Informationen über mögliche allergene Inhaltsstoffe, muss diese aber nicht am Verkaufsstand ausweisen. Im Sinne der „Kundenfreundlichkeit“ wäre es aber ein guter Dienst, wenn die Helfer hinter der Theke über allergieauslösende Inhaltsstoffe Bescheid wissen.

Was müssen Vereine beachten?
Ganz unberührt bleibt der Lebensmittelverkauf von Vereinen durch die LMIV
allerdings nicht. In Vereinsgaststätten ist die Kennzeichnung in jedem Fall Pflicht. Denn entscheidendes Kriterium, ob die Verordnung Anwendung findet, ist laut Ministerium der Aspekt der Regelmäßigkeit – und der ist in einer Gaststätte sicherlich gegeben auch bei unregelmäßigen Öffnungszeiten. Von der Verordnung erfasst sind etwa auch Mittagessen, die im Rahmen einer dauerhaften Kinderbetreuung, zum Beispiel an Ganztagsschulen, ausgegeben werden. Im Zweifelsfall sollte man sich bei der zuständigen Überwachungsbehörde in den Landratsämtern erkundigen.

Wie die Kennzeichnung der Lebensmittel genau zu erfolgen hat, wird in den
kommenden Wochen durch das Bundesverbraucherministerium bekanntgegeben werden. Denn: Die LMIV tritt bereits am 13. Dezember 2014 in Kraft. Ohne Ausnahmen gelten die neuen Regeln für Unternehmen wie Kantinen, Bäckereien oder Gasthäuser. Die Regelungen zur Lebensmittelhygiene sind von der neuen LMIV nicht betroffen. Auch bei Veranstaltungen von Ehrenamtlichen dürfen weiterhin nur sichere, für den
Verzehr geeignete Lebensmittel abgegeben werden. Hier greifen die allgemeinen Regeln der Lebensmittelhygiene wie etwa Sauberkeit oder die Kühlung verderblicher Speisen.

(WLSB)

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